Beschluss der ÖRK-Vollversammlung zum Schutz gefährdeter Bevölkerungsgruppen in Situationen bewaffneter Gewalt

Schutz
Einleitung
1. Im Januar 2001 nahm der Zentralausschuss des Ökumenischen Rates der Kirchen das Dokument „Der Schutz gefährdeter Bevölkerungsgruppen in Situationen bewaffneter Gewalt: Ein ökumenischer ethischer Ansatz“ entgegen. Das Dokument, in dem die Kirchen aufgerufen wurden, sich weiter mit der Thematik auseinanderzusetzen, leitete innerhalb des ÖRK auch einen von der Kommission der Kirchen für Internationale Angelegenheiten (CCIA) getragenen Studien- und Beratungsprozess ein. Eine vertiefte Reflexion über die ethischen und theologischen Aspekte der Schutzpflicht ist nicht nur für die Kirchen von Belang. Bei einem Zusammentreffen mit Pfr. Dr. Konrad Raiser, dem damaligen Generalsekretär des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK), 1999 in New York City, richtete UN-Generalsekretär Kofi Annan die Bitte an ihn, einen Beitrag zur internationalen Debatte über „humanitäre Intervention“ zu leisten und so die Frage der Intervention zu humanitären Zwecken aus theologisch-ethischer Perspektive zu betrachten.
2. Die Anwendung von Gewalt zu humanitären Zwecken wird in intellektuellen wie politischen Kreisen vorwiegend kontrovers diskutiert. Einerseits wird die Meinung vertreten, Gewalt dürfe nicht ausgeschlossen werden, wenn mit ihr massive Menschenrechtsverletzungen eingedämmt bzw. beendet werden können. Dem wird entgegengehalten, dass eine militärische Intervention, und geschehe sie auch zu humanitären Zwecken, nur zu einer Verschärfung der Situation führen kann. Die Kirchen beteiligen sich inzwischen zwangsläufig auch an der Debatte. Das „Trilemma“, mit dem die Mitglieder des ÖRK gegenwärtig konfrontiert sind, besteht seit den Anfängen der ökumenischen Bewegung. Bei der ersten Vollversammlung des ÖRK wurden 1948 in Amsterdam erneut die unterschiedlichen Positionen formuliert:
„(1) Da sind zunächst jene, die die Überzeugung haben, dass, wenn der Christ auch unter bestimmten Umständen wird in den Krieg ziehen müssen, ein moderner Krieg mit seinen allumfassenden Zerstörungen niemals ein Akt der Gerechtigkeit sein kann.
(2) Da es gegenwärtig unparteiische, übernationale Instanzen nicht gibt, so meinen andere, militärische Maßnahmen seinen das letzte Mittel, um dem Recht Geltung zu verschaffen, und man müsse die Staatsbürger klar und deutlich lehren, dass es ihre Pflicht ist, das Recht mit der Waffe in der Hand zu verteidigen, wenn es keine andere Möglichkeit mehr gibt.
(3)Wieder andere lehnen jeden Kriegsdienst irgendwelcher Art ab und sind überzeugt, dass Gott von ihnen verlangt, bedingungslos gegen den Krieg und für den Frieden Stellung zu nehmen, und nach ihrer Meinung müsste die Kirche im gleichen Sinn sprechen.“
3. Kirchen haben von jeher zu denen gehört, die militärische Interventionen legitimierten, und dies führte zu katastrophalen Kriegen. Vielfach gestanden die Kirchen später ihre Schuld ein. Im 20. Jahrhundert wurden sich die Kirchen ihrer Berufung zu einem Dienst der Heilung und Versöhnung über nationale Grenzen hinaus stärker bewusst. Die Schaffung des ÖRK kann als ein Ergebnis dieser Neubesinnung interpretiert werden. Das Gebot des Neuen Testaments, unsere Nächsten und unsere Feinde zu lieben, und das Verbot zu töten bilden den Kern jeglicher christlichen Ethik (Mt 5-7). Gleichzeitig formulieren jedoch die biblischen Zeugnisse eine Anthropologie, die die menschliche Fähigkeit, Böses zu tun, ernst nimmt. An Christen richtet sich hier die Herausforderung, trotz aller Gewalt den Frieden zu suchen.
4. Die Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates bekennen sich gemeinsam zum Vorrang der Gewaltlosigkeit und begründen dies mit ihrer Überzeugung, dass jeder Mensch als Ebenbild Gottes geschaffen ist. Diese Haltung findet sich auch in den Artikeln der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Der ÖRK hat auf dieser Grundlage, parallel zur „Dekade für eine Kultur des Friedens, 2001-2010“ der Vereinten Nationen, eine ökumenische „Dekade zur Überwindung von Gewalt: Kirchen für Frieden und Versöhnung 2001-2010“ initiiert.
5. Die Kirchen achten das starke Zeugnis der vielen Menschen, die um der Gewaltlosigkeit willen das Martyrium erlitten haben, und erkennen die Pflicht an, diejenigen zu schützen, die schwach, arm und bedroht sind und sich gegen eine akute Gefahr nicht verteidigen können. Denn in ihnen wird Christus für uns sichtbar (Mt 25). Eine solche Pflicht reicht weit über die Grenzen von Staaten oder Glaubenstraditionen hinaus. In der Perspektive der Welt als das eine Haus Gottes, der der Schöpfer aller Dinge ist, ist sie ökumenische Pflicht.
Von der „humanitären Intervention“ zur „Schutzpflicht“
6. Das Konzept der Schutzpflicht wurde von der Internationalen Kommission über Intervention und Staatensouveränität in deren Bericht vom Dezember 2001 entwickelt. Damit verlagerte sich die Diskussion von der Perspektive der Intervenierenden hin zur Perspektive der Menschen in Not, wobei gleichzeitig Souveränität als Status definiert wurde, der mit bestimmten Pflichten einhergeht, anstatt als absolute Macht. Dieses innovative Konzept stellt die Bedürfnisse und Rechte der Zivilbevölkerung und die Pflichten des Souveränitätsträgers in den Mittelpunkt, nicht nur dessen Rechte. Somit rückt die Verlagerung von der Intervention hin zum Schutz die Bürgerinnen und Bürger ins Zentrum der Debatte. Staaten können Souveränität nicht mehr als Vorwand anführen, um völlig straflos die Menschenrechte ihrer Bürger zu verletzen.
7. Die Kirchen unterstützen die in der Entstehung begriffene internationale Norm der Schutzpflicht, wonach den Regierungen eindeutig die vorrangige und souveräne Pflicht zugewiesen ist, die Sicherheit ihrer Bevölkerung zu gewährleisten. Die Souveränität eines Staates ist also in gewissem Maße durch dessen Fähigkeit bedingt, die Schutzpflicht wahrzunehmen und für das Wohl seiner Bevölkerung zu sorgen. Wenn diese Pflicht gravierend verletzt wird, sei es durch Untätigkeit, fehlende Kapazitäten oder direkte Übergriffe auf die Bevölkerung, hat die internationale Gemeinschaft die Pflicht, Völkern und Staaten zu Hilfe zu kommen und in Extremfällen im Interesse und zur Sicherheit der Bevölkerung jenseits der Souveränität in die inneren Angelegenheiten des Staates einzugreifen.
Prävention: Vorrangig für die Kirchen
8. Studien des ÖRK haben gezeigt, dass die Kirchen, bei allen Unterschieden in der Haltung zur Gewaltanwendung mit dem Ziel, Menschen zu schützen, sich darüber einig sind, dass Prävention zur Verhinderung und, wenn möglich, Beilegung von Krisen, bevor diese besorgniserregende Ausmaße annehmen, die wesentliche und primäre Rolle spielt. Schutz wird erforderlich, wenn Prävention misslingt. Daher betonen die Kirchen die Notwendigkeit, alle Kräfte auf die Prävention zu konzentrieren. Zwar mag ein – gewaltsames oder gewaltloses – Eingreifen von außen in manchen Situationen erforderlich sein, doch die Kirchen sollten ihre Aufmerksamkeit in gleichem Maße darauf richten, die Fähigkeit der lokalen Bevölkerung zur Selbsthilfe zu verbessern. Dies kann geschehen durch die Stärkung zivilgesellschaftlicher Strukturen und moderner öffentlich-privater Partnerschaften, sowohl im Bereich Prävention als auch Schutz. Die Kirchen sind aufgerufen, bei einem Machtungleichgewicht zwischen den beteiligten Parteien ihre moralische Autorität zur Vermittlung zu nutzen.
9. Die Prävention menschlicher Unsicherheit, die katastrophale Auswirkungen haben kann, erfordert die Berücksichtigung der Wurzeln solcher Unsicherheit wie auch der unmittelbaren bzw. direkten Ursachen. Generell besteht die langfristige Zielsetzung in der Förderung von menschlicher Sicherheit. Deren wesentliche Elemente sind: wirtschaftliche Entwicklung (Sicherung des Grundbedarfs), Bildung für alle, Achtung der Menschenrechte, gute Regierungsführung, politische Mitwirkung und Beteiligung an der Macht, fairer Handel, Kontrolle über die Instrumente der Gewalt (insbesondere Kleinwaffen), Rechtsstaatlichkeit im Sinne von Sicherheitsinstitutionen, die die Gesetze achten und rechenschaftspflichtig sind und Stärkung des Vertrauens in öffentliche Einrichtungen. Andererseits muss die unmittelbare Prävention bei neu entstehenden Sicherheitskrisen spezifische Maßnahmen umfassen, die die akute Unsicherheit eindämmen und die vertrauenswürdige Hoffnung vermitteln, dass nationale Institutionen und Mechanismen, mit Unterstützung einer aufmerksamen internationalen Gemeinschaft, weiterhin bestrebt bleiben, eine Krise menschlicher Unsicherheit abzuwenden.
10. Auf nationaler Ebene ist eine Selbstanalyse der einzelnen Regierungen erforderlich, um neu entstehende Bedrohungen zu erkennen, Mechanismen für eine Alarmierung von Behörden und Organisationen im Blick auf derartige Bedrohungen zu schaffen, Zivilgesellschaft und Kirchen in die Bewertung von Sicherheits- bzw. Unsicherheitsfaktoren einzubeziehen, nationale Dialoge einschließlich des Dialogs mit nichtstaatlichen Akteuren einzuleiten, das Bestehen von Problemen zuzugeben und die Bevölkerung in die Suche nach Lösungen einzubinden sowie nationale Aktionspläne zu erarbeiten.
11. Prävention erfordert das umgehende Einschreiten gegen Bedingungen der Unsicherheit, sobald diese entstehen und noch bevor sie eine Krise auslösen. Dies wiederum erfordert spezifische Präventionskapazitäten, wie etwa Frühwarnsysteme oder das Erkennen neu entstehender Bedrohungen oder Bedingungen der Unsicherheit sowie den politischen Willen zu handeln, bevor eine Krise eintritt. Vor der Krise zu handeln erfordert eine besondere Sensibilität und ein besonderes Verständnis für die Situation und Bedürfnisse der Bevölkerung, was wiederum eine aktive Mitwirkung der Zivilgesellschaft und insbesondere der Glaubensgemeinschaften notwendig macht, die in der täglichen spirituellen und materiellen Realität der Menschen verwurzelt sind. Glaubensgemeinschaften spielen eine zentrale Rolle bei der Vertrauensbildung und Wahrheitsfindung in vielen Krisensituationen, so etwa in Wahrheits- oder Versöhnungskommissionen, Traumaheilungszentren, als neutrale Orte, an denen sich verfeindete Gruppen begegnen können, usw.
Ökumenische Meinungsbildung zum Problem der Gewaltanwendung zu humanitären Zwecken
12. Zwischen Prävention und Intervention muss unterschieden werden. Aus kirchlicher und ökumenischer Perspektive erfolgt eine Intervention dann, wenn die Prävention misslungen ist. Die Schutzpflicht richtet sich vorrangig auf den Schutz der Zivilbevölkerung und die Prävention jeglicher Menschenrechtskrise, die diese gefährden könnte. Die Verantwortung der internationalen Gemeinschaft beinhaltet vor allem die nicht-militärische Prävention durch Maßnahmen wie etwa den Einsatz humanitären Personals und Sonderbeauftragter, Kapazitätsaufbau und die Förderung einer nachhaltigen lokalen Infrastruktur, die Verhängung von Wirtschaftssanktionen und Waffenembargos usw. Die internationale Gemeinschaft hat die Pflicht, sich an den Bemühungen um die Schaffung menschlicher Sicherheit zu beteiligen, bevor die Lage in krisenbedrohten Ländern in die Katastrophe führt. Darunter zu verstehen ist die Pflicht, durch Prävention von Angriffen auf die Sicherheit, Rechte und Wohlfahrt der Menschen in ihrem Zuhause und in ihren Gemeinwesen für Schutz zu sorgen.
13. Mit dem an die internationale Gemeinschaft gerichteten Aufruf, Menschen, die von außerordentlichem Leid und Gefahr betroffen sind, zu Hilfe zu kommen, will die Gemeinschaft der Kirchen nicht sagen, dass es nie angemessen oder nie erforderlich sein kann, zum Schutz der Schwachen Gewalt anzuwenden. Dass die Kirchen Gewaltanwendung prinzipiell nicht ausschließen, beruht nicht auf dem naiven Glauben, dass durch den Einsatz von Gewalt schwer lösbare Probleme zuverlässig behoben werden können. Vielmehr gründet sich die Haltung der Kirchen auf die Gewissheit, dass vorrangig der Wohlfahrt der Menschen Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, und insbesondere jener Menschen, die extremer Bedrohung ausgesetzt und der Willkür und den Vorrechten ihrer Peiniger schutzlos ausgeliefert sind.
14. Die Notwendigkeit, Gewalt anzuwenden, erwächst zunächst aus dem Misslingen, Entwicklungen ein Ende zu setzen, die mit angemessenem Weitblick und entsprechenden Maßnahmen hätten verhindert werden können. Ist es zu einem solchen Fehlschlag gekommen und hat die Welt diesen Fehlschlag auch eingeräumt, muss sie tun, was in ihren Kräften steht, um die Belastungen und Gefahren zu begrenzen, denen Menschen ausgesetzt sind. Solche Gewalt kann nur legitimiert werden, wenn sie die Anwendung von Waffengewalt zugunsten gewaltloser Mittel beendet, unter striktester Beachtung der Verhältnismäßigkeit der Mittel. Sie muss völkerrechtlich kontrolliert sein und ihre Anwendung kann nur von Akteuren in Erwägung gezogen werden, die selbst das Völkerrecht strikt achten. Dies ist eine zwingende Vorbedingung (sine qua non). Ein Rechtsbruch kann nicht gebilligt werden, auch wenn dies mitunter – von der militärischen Warte aus betrachtet – zu Nachteilen oder zu einer kurzfristig eingeschränkten Wirksamkeit der Intervention zu führen scheint. Wie Einzelpersonen oder Gemeinwesen in stabilen, wohlhabenden Gesellschaften die Polizei in Anspruch nehmen können, wenn eine ungewöhnliche oder außerordentliche Bedrohung entsteht, so sollten, nach Auffassung der Kirchen, Menschen in wesentlich bedrohlicheren Situationen die Möglichkeit haben, um Schutz zu ersuchen.
15. Dementsprechend räumen die Kirchen ein, dass Gewaltanwendung zum Schutz der Bevölkerung unter bestimmten Umständen eine Option darstellt, die den Erfolg nicht garantiert, die aber genutzt werden muss, da die Welt bisher weder in der Lage war, noch ist, irgendein anderes Instrument zu finden, um Menschen in aussichtslosen Situationen zu Hilfe zu kommen. Dabei ist festzuhalten, dass innerhalb der Kirchen auch Gruppierungen bestehen, die Gewalt kategorisch ablehnen. Sie vertreten eine Pflichterfüllung durch konsequente Prävention und – wie hoch der Preis auch sein mag – als letztes Mittel das Risiko gewaltloser Intervention bei gewalttätigen Auseinandersetzungen einzugehen. Auch dieses Vorgehen mag erfolglos bleiben, ist aber als Form der Pflichterfüllung zu respektieren.
Grenzen der Gewaltanwendung
16. Die Kirchen befürworten jedoch nicht die Ausübung tödlicher Gewalt zur Herbeiführung einer friedlichen und sicheren neuen Ordnung. Mit der ausdrücklichen Beschränkung der Gewaltanwendung auf die unmittelbare Schutzfunktion machen die Kirchen deutlich, dass die erforderlichen langfristigen Lösungen – nämlich die Wiederherstellung von Bedingungen in der Gesellschaft, unter denen die Bevölkerung im wesentlichen keiner Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist, ein Mindestmaß an wirtschaftlichen, sozialen und medizinischen Leistungen gewährleistet ist, die fundamentalen Rechte und Freiheiten geachtet werden, Instrumente der Gewalt einer Kontrolle unterworfen sind und die Würde sowie der Wert aller Menschen betont werden – nicht durch Gewalt herbeigeführt werden können. In der Tat wird durch die Beschränkung legitimer Gewaltausübung auf Schutzmaßnahmen bekräftigt, dass Notlagen krisengeschüttelter Gesellschaften nicht im Schnellverfahren zu beheben sind, weder durch militärische Mittel noch durch Diplomatie, und dass in dem langen und aufwändigen Prozess der Wiederherstellung der Voraussetzungen für einen nachhaltigen Frieden die Schwächsten Anspruch haben auf Schutz, zumindest vor den gravierendsten Bedrohungen.
17. Gewaltanwendung zu humanitären Zwecken kann nie bedeuten, soziale und politische Probleme auf militärischem Wege zu lösen oder mit militärischen Mitteln neue gesellschaftliche und politische Fakten zu schaffen. Vielmehr zielt sie darauf ab, akute Bedrohungen einzudämmen und unmittelbares Leid zu lindern, während für langfristige Lösungen andere Mittel erforderlich sind. Gewaltanwendung zu humanitären Zwecken muss also in ein breites Spektrum wirtschaftlicher, sozialer, politischer und diplomatischer Anstrengungen eingebettet sein, die die direkten wie langfristigen Ursachen der Krise in den Blick nehmen. Auf lange Sicht sollten für diese Aufgaben internationale Polizeikräfte ausgebildet werden, die an das Völkerrecht gebunden sind. Derartige Interventionen sollten begleitet sein von separaten humanitären Hilfsmaßnahmen und sie sollten mit der Bereitschaft und den nötigen Mitteln verbunden sein, der bedrohten Bevölkerung beizustehen, bis die Grundlagen der Ordnung und öffentlichen Sicherheit wiederhergestellt sind und erwiesen ist, dass vor Ort die nötigen Kapazitäten existieren, damit der Aufbau eines dauerhaften Friedens fortgesetzt werden kann.
18. Es muss zudem differenziert werden zwischen zu humanitären Zwecken eingesetzter Gewalt und militärischen Methoden und Zielen der Kriegsführung. Eine militärische Intervention zu humanitären Zwecken ist nicht ein Krieg mit dem Ziel, einen Staat zu besiegen, sondern ein Einsatz zum Schutz gefährdeter Menschen vor Schikane, Verfolgung und Mord. Sie steht einer das Recht achtenden Polizeitätigkeit – wenn auch vielleicht nicht in der Intensität des erforderlichen Gewalteinsatzes – näher, da die Streitkräfte nicht eingesetzt werden, um eine Auseinandersetzung zu „gewinnen“ oder ein Regime zu besiegen. Ihre ausschließliche Aufgabe ist der Schutz der bedrohten Bevölkerung und die Aufrechterhaltung eines gewissen Maßes an öffentlicher Sicherheit, während andere Verantwortungsträger und Einrichtungen Lösungen für die ursächlichen Probleme suchen.
19. Es können also Situationen entstehen, in denen Kirchen zum Schutz der Bevölkerung aktiv zur Intervention zu humanitären Zwecken aufrufen. Solche Aufrufe werden sich immer an die internationale Gemeinschaft richten und einen Klärungs- und Entscheidungsfindungsprozess voraussetzen, der im Rahmen der internationalen Gemeinschaft stattfindet und streng an das Völkerrecht gebunden ist. Diese Aufrufe werden eher zögerlicher Natur sein, denn die Kirchen werden sich, wie andere Institutionen und Personen auch, immer bewusst sein, dass die betreffende Gefahr hätte vermieden werden können und sollen. Die Kirchen sollten in solchen Fällen angemessenerweise bekennen, dass sie mitschuldig sind, weil es nicht gelungen ist, den Krisen vorzubeugen, die Menschen nun in solche Gefahr bringen.
Empfehlungen
Die Neunte Vollversammlung des Ökumenischen Rates der Kirchen, die vom 14. – 23. Februar 2006 in Porto Alegre tagt,
1. 20. nimmt den Bericht des Studien- und Konsultationsprozesses „Die Schutzpflicht: Eine ethische und theologische Reflexion“ mit Anerkennung entgegen und ersucht den Zentralausschuss, auf der Grundlage der in dem Bericht dargelegten Prinzipien Richtlinien für die Kirchen weiterzuentwickeln.
2. 21.betont im Zusammenhang mit der Schutzpflicht die Prävention als zentrales Instrument und Anliegen der Kirchen. Da Kirchen und andere Glaubensgemeinschaften sowie ihre Leitung in der täglichen spirituellen und materiellen Realität der Menschen verwurzelt sind, haben sie eine besondere Verantwortung und gleichzeitig eine besondere Chance, an der Entwicklung nationaler und multilateraler Schutz- und Kriegspräventionsmechanismen mitzuwirken. Kirchen und andere Glaubensgemeinschaften haben insbesondere die Pflicht, zur Früherkennung von Bedingungen, die zu Unsicherheit führen, beizutragen. Prävention ist das einzig zuverlässige Mittel zum Schutz der Menschen, und die Früherkennung einer sich verschlechternden Sicherheitssituation erfordert die permanente Aufmerksamkeit derjenigen, die am engsten mit der betroffenen Bevölkerung zusammenarbeiten und deren Vertrauen besitzen.
3. beklagt gemeinsam mit anderen Christen weltweit unser kollektives Unvermögen, gerecht zu leben, für Gerechtigkeit einzustehen und uns dem Unrecht zu verweigern. Eine solche Haltung in der Welt ist nur dort möglich, wo die Herrschaft Christi mehr wiegt als jede andere Loyalität und wo die Kirche offen ist für die geheimnisvolle Stärkung durch den Heiligen Geist. Die kritische Solidarität mit den Opfern von Gewalt und das Eintreten gegen alle Mächte der Unterdrückung müssen auch unsere theologischen Mühen um eine solche neue Ekklesiologie prägen. Die Arbeit der Kirche mit schutzbedürftigen Menschen gründet sich auf eine ganzheitliche, lebenslange Weggemeinschaft mit der Menschheit, in guten wie in schlechten Zeiten.
4. bekräftigt den Versöhnungs- und Heilungsdienst der Kirchen als wichtiges Element der Förderung des nationalen und politischen Dialogs auf dem Weg zu Einheit und Vertrauen. Einer einenden Vision vom Staat zufolge, sollten alle Teile der Bevölkerung sich für die Zukunft des Landes mitverantwortlich fühlen und ein Mitspracherecht haben. Die Kirchen sollten insbesondere betonen, dass Souveränität Verantwortung bedeutet. Unter Gottes souveräner Herrschaft sehen wir es als Pflicht der Menschheit an, füreinander und für die ganze Schöpfung zu sorgen. Die Souveränität menschlicher Institutionen stützt sich auf die Ausübung der Schutzpflicht gegenüber unseren Mitmenschen und der gesamten Schöpfung.
5. ruft die internationale Gemeinschaft und die einzelnen Staaten auf, ihre Kapazitäten im Blick auf Präventivstrategien und Gewalt reduzierende Interventionsfähigkeiten in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Zivilgesellschaft zu stärken, zum Völkerrecht beizutragen und es auf der Grundlage der Menschenrechte weiterzuentwickeln, und die Entwicklung von Strategien für den Einsatz von Polizeikräften in Situationen schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen zu unterstützen.
Dokument n° PIC 02-2 Angenommen
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